§ 11 AlVG - Ist es einem Arbeitslosen möglich, zur Erreichung des Arbeitsortes den (in der Familie einzigen) Pkw des Ehepartners zu benützen, weil diesem zu Arbeitsbeginn bzw. Arbeitsende auch öffentliche Verkehrsmittel zwischen Arbeitsort und Wohnort zur Verfügung stehen und er folglich nicht auf den Pkw angewiesen ist, ist ihm die Beschäftigung auch ohne zum regelmäßigen Arbeitsende vorhandene öffentliche Verkehrsanbindung zumutbar. Tritt der Arbeitslose aus diesem Grund bereits 14 Tage nach Beschäftigungsbeginn aus dem Dienstverhältnis vorzeitig aus, verliert er gemäß § 11 AlVG für die Dauer von 4 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. VwGH 04.04.2002, 99/08/0092. (Beschwerde abgewiesen)