§ 10 Abs 1 AlVG - Wurde ein Arbeitsloser nicht bereits anlässlich der Zuweisung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf die besonderen Arbeitszeiten der betreffenden Stelle (abends bzw. an den Wochenenden) aufmerksam gemacht, sondern erstmals beim Vorstellungsgespräch damit konfrontiert, kann es nicht als Vereitelungshandlung angesehen werden, wenn er in dieser Situation spontan darauf hinweist, dass er Kinderbetreuungspflichten hat, zugleich aber zum Ausdruck bringt, diese Frage mit Hilfe einer Tagesmutter lösen zu können. Dadurch hat er seine Arbeitswilligkeit noch nicht infrage gestellt.