§ 5 Abs 1 FLAG idF vor BGBl I 2000/142 - Bei der Ermittlung der monatlichen Einkünfte der Kinder iSd § 5 Abs 1 FLAG idF vor BGBl I 2000/142 sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nur aus einem einmaligen Vorgang (hier: dem Zuwendungsbeschluss des Vorstandes der Familien-Privatstiftung) resultieren, für dieses Kalenderjahr auf 12 gleiche Teile aufzuteilen.
VwGH 27.03.2003, 99/15/0082