§ 149 Abs 2, § 150 Abs 1 GSVG - Zwischen dem Fall, in dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt leben, und dem Fall, in dem sie, aus welchen Gründen auch immer, getrennt leben, bestehen wesentliche Unterschiede im Tatsächlichen, die eine unterschiedliche Regelung betreffend Anwendung des Familienrichtsatzes rechtfertigen. Der Familienrichtsatz kommt daher auch dann nicht zur Anwendung, wenn der Pensionist an seine von ihm getrennt lebende Ehefrau Unterhalt leistet.