§ 292 Abs 4 lit d ASVG - Bei der Feststellung der Ausgleichszulage ist gemäß § 292 Abs 2 ASVG auch das gesamte Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners zu berücksichtigen. Dabei haben nach § 292 Abs 4 lit d ASVG Einkünfte außer Betracht zu bleiben, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Blindenzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung u.dgl.). Durch diese Ausnahmebestimmung soll gewährleistet werden, dass die Bezieher dieser Einkünfte diese ungeschmälert zur Deckung der mit einem solchen Zustand verbundenen und im Vergleich zu nicht behinderten Personen besonderen Bedürfnisse (insbesondere nach Hilfe und Betreuung) verwenden können.