§ 4 Abs 6 Z 3 AuslBG - Mit dem Hinweis auf die besondere Bedeutung einer ausländischen Arbeitskraft, die in Österreich als gemeldete Prostituierte beschäftigt werden soll, für die Gesundheits- und Wohlfahrtspflege - in Hinblick auf die mit der ordnungsgemäßen Meldung ihrer Tätigkeit verbundenen regelmäßigen Gesundheitskontrollen (Zurückdrängen der Geheimprostitution) und die dadurch hintangehaltene Gefährdung der Bevölkerung durch ansteckende Krankheiten - kann weder ein qualifiziertes Interesse an der Beschäftigung dieser Ausländerin iSd § 4 Abs 6 Z 3 lit b AuslBG noch ein gesamtwirtschaftliches oder öffentliches Interesse an deren Beschäftigung dargelegt werden. Dass die Ermöglichung der Prostitution generell der Förderung der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege dient, kann nicht gesagt werden. VwGH 03.09.2002, 2001/09/0061. (Beschwerde abgewiesen)