§ 254, § 271 ASVG - Einem knapp 45 Jahre alten Versicherten ist die Duldung der Durchführung einer Knieprothesenoperation noch nicht zumutbar, weil Kniegelenksprothesen nur eine Haltbarkeit von etwa 15 Jahren haben und nur eine einmalige Reoperationsmöglichkeit besteht. Der berufsunfähige Versicherte hat daher Anspruch auf eine befristete Invaliditäts-(Berufsunfähigkeits-)pension.
OGH 18.02.2003, 10 ObS 5/03p