§ 2 Abs 2 lit b AuslBG - Beschäftigt ein Landwirt aufeinander folgend eine rumänische, eine ukrainische und schließlich eine russische Staatsbürgerin auf seinem Anwesen, indem die Ausländerinnen in der Landwirtschaft verschiedene Hilfsarbeiten tätigen, stellt er Kost und Logis kostenlos zur Verfügung und bezahlt er auch die Reisen von ihren Heimatstaaten nach Österreich und zurück, kann - selbst wenn der Gedanke an eine mögliche Eheschließung (die Ausländerinnen sind mit ihm jeweils aufgrund der von ihm aufgegebenen Heiratsannoncen in Kontakt gekommen) eine Rolle gespielt haben mag - dies an dem Charakter von der Bewilligungspflicht unterliegenden Beschäftigungsverhältnissen iSd § 2 Abs 2 lit b AuslBG nichts ändern. VwGH 19.12.2002, 99/09/0163. (Beschwerde abgewiesen)