§ 863 ABGB - Ein vor ca. 13 Jahren abgegebener Widerruf der betrieblichen Übung (hier: betreffend eine außerordentliche Vorrückung aus Anlass der Pensionierung), dem der Arbeitnehmer trotz Kenntnis nicht entgegengetreten ist, begründet eine konkludente Zustimmung zur Änderung der Betriebsübung. In Anbetracht, dass die Änderung schon im Jahre 1982 erfolgt war, liegt kein plötzlicher Eingriff in Rechtsposition des Arbeitnehmers vor.