§ 1158 Abs 1 ABGB - Da bei einem befristeten Dienstvertrag (hier: eines Fußballtrainers) eine klare vertragliche Regelung hinsichtlich des Endes des Dienstverhältnisses vorliegt, besteht für den Arbeitgeber keine Verpflichtung auf eine Nichtverlängerung des Vertrages noch gesondert hinzuweisen.