§ 7 BRZ GmbH-Gesetz, § 863 ABGB - Durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen (hier: Gewährung von bezahlter Freizeit im Ausmaß von jeweils 4 Stunden am Karfreitag und am Allerseelentag, soweit es sich dabei um einen Arbeitstag handelt) an die Gesamtheit der Arbeitnehmer entsteht eine betriebliche Übung, soweit der Wille des Arbeitgebers, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck kommt. Auch ein freiwilliger Übertritt in einen neuen Kollektivvertrag hebt eine bestehende Übung ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht auf.