§ 2 AVRAG, § 863, § 1152 ABGB - Wurde einem Arbeitnehmer eine Funktionszulage für seine Tätigkeit als Handlungsbevollmächtigter gezahlt und wurden diesbezüglich keine Abreden über die Widerruflichkeit dieser Zulage getroffen, ist ein einseitiger Entzug der Funktionszulage bei Erlöschen der Handlungsvollmacht unzulässig.