§ 23 Abs 1 AngG - Liegt ein Zeitraum von 25 Tagen zwischen zwei aufeinander folgenden Dienstverhältnissen, kann nicht von einem „ununterbrochen“ dauernden Dienstverhältnis iSd § 23 Abs 1 AngG gesprochen werden.
§ 23 Abs 1 AngG - Liegt ein Zeitraum von 25 Tagen zwischen zwei aufeinander folgenden Dienstverhältnissen, kann nicht von einem „ununterbrochen“ dauernden Dienstverhältnis iSd § 23 Abs 1 AngG gesprochen werden.