§ 21 Abs 1 ASVG - Im vorliegenden Fall hat die GKK zwar zumindest 3 Monate hindurch ununterbrochen die Beiträge für eine vermeintlich Versicherte unbeanstandet entgegengenommen; allerdings steht der Annahme einer Formalversicherung der Umstand entgegen, dass die Anmeldung vorsätzlich unrichtig erstattet worden ist.