§ 4 Abs 2 ASVG - Ein Expeditaushelfer, der wiederkehrend tageweise beschäftigt wird, ist dann nicht durchgehend versicherungspflichtig beschäftigt, wenn es ihm freisteht, einzelne Arbeiten abzulehnen, ohne dass ihm für die Zukunft ein Nachteil erwachsen wird, z.B. als Teilnehmer in einem Arbeitskräfte-Pool. Allein aus der regelmäßigen Tätigkeit des Dienstnehmers kann nicht auf eine im Vorhinein getroffene Vereinbarung einer periodisch wiederkehrenden Leistungspflicht geschlossen werden. Ein solcher Schluss ist etwa erst dann zu ziehen, wenn keine anders lautende Vereinbarung festgestellt werden kann und konkrete Feststellungen zur Beschäftigungsfrequenz diese Folgerung zulassen.