§ 27 Z 1 AngG, § 1014 ABGB - Die Vereinbarung einer Ersatzpflicht des Arbeitnehmers für vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten auch im Fall einer Arbeitgeberkündigung ist sittenwidrig und damit nichtig, weil dadurch das finanzielle Risiko der Ausbildung auf den Arbeitnehmer überwälzt werden könnte. Selbst wenn der Arbeitnehmer einen Entlassungsgrund gesetzt hat, kommt eine Rückersatzpflicht nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber statt der Entlassung eine Kündigung ausspricht und dadurch auf sein Entlassungsrecht schlüssig verzichtet.