§ 378 EO, § 390 EO, § 1 UWG - Verpflichtet sich der neue Arbeitgeber eines durch eine Konkurrenzklausel gebundenen Arbeitnehmers, die für den Fall des Bruchs der Konkurrenzklausel vereinbarte Konventionalstrafe zu zahlen, fördert er dadurch den Bruch der Konkurrenzklausel in einer über den Abschluss eines Dienstvertrages hinausgehenden Weise. Der neue Arbeitgeber handelt damit sittenwidrig iSd § 1 UWG.