§ 36, § 38 AngG, § 897, § 1336 ABGB - Bei einer freiwilligen Abfertigung handelt es sich um eine über die gesetzlichen Leistungen hinausgehende freiwillige Leistung, die im vorliegenden Fall unter der Bedingung (Voraussetzung) der Einhaltung der vereinbarten Konkurrenzklausel ausbezahlt wurde. Die freiwillige Auszahlung wurde somit im vorliegenden Fall mit einer auflösenden Bedingung verbunden, bei deren Eintritt der Arbeitgeber zur Rückforderung der freiwilligen Abfertigung berechtigt ist. Es liegt daher keinesfalls eine Konventionalstrafe vor, sondern eine freiwillige Verpflichtung des Arbeitgebers verbunden mit einer auflösenden Bedingung.