§ 280 BAO - Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde 2. Instanz im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist gemäß § 280 BAO Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird. „Im Laufe des Berufungsverfahrens“ bedeutet so lange, als es nicht abgeschlossen ist. Abgeschlossen ist ein Berufungsverfahren erst dann, wenn eine wirksame Berufungsentscheidung ergangen ist.