§ 260 Abs 2 BAO idF vor BGBl I 2002/97 - In Angelegenheiten, in denen nach § 260 Abs 2 BAO idF vor BGBl I 2002/97 die Entscheidung über die Berufung dem Berufungssenat obliegt, ist der Vorsitzende des Berufungssenates zuständig, sowohl Mängelbehebungsaufträge zu erteilen als auch über die Zurücknahme von Berufungen zu entscheiden.