§ 293 BAO - Wurde von einer Gesellschaft eine Gutschrift der für den Gesellschafter-Geschäftsführer entrichteten Dienstgeberbeiträge und der Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen beantragt, der Bescheid über die Verweigerung der Gutschrift aber „wohl irrtümlich“ an den Geschäftsführer der Gesellschaft adressiert, kann ein nach § 293 Abs 1 BAO berichtigungsfähiger Fehler gesehen werden, wenn der Bescheid unter der Steuernummer der Gesellschaft ergangen ist, im Spruch auch ausdrücklich auf deren Eingabe Bezug nimmt und normativ über die (nur) von ihr begehrte Abgabenrückzahlung abspricht. Solcherart ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Bescheid gegenüber der Gesellschaft Rechtswirkungen entfaltet. VwGH 19.12.2001, 2001/13/0091 (vormals 2000/13/0119). (Beschwerde abgewiesen)