§ 212a BAO - Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen der Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren abschließenden, Erledigung hinaus auszudehnen. Dass über die „Berufungen allenfalls noch in einem nach Ergehen einer verwaltungsgerichtlichen oder verfassungsgerichtlichen Entscheidung fortgesetzten Verfahren zu entscheiden ist“, ändert nichts daran, dass kein offenes Berufungsverfahren mehr vorliegt, das allein nach § 212a BAO die Aussetzung der Abgabeneinhebung ermöglicht. VwGH 28.05.2002, 96/14/0157 und 96/14/0175, VwGH 31.07.2002, 2002/13/0136 und 2002/13/0137, und VwGH 25.11.2002, 2002/14/0126. (Beschwerden abgewiesen)