§ 212a Abs 1 BAO - Die Einhebung aushaftender Abgaben kann nur insoweit ausgesetzt werden, als hinsichtlich der nachgeforderten Höhe dieser Abgaben eine Berufung anhängig ist. Die beantragte Wiederaufnahme eines Nachsichtsverfahrens stellt somit keine taugliche Grundlage dar, die Einhebung aushaftender Abgabenschulden auszusetzen. VwGH 22.10.2002, 97/14/0090. (Beschwerde abgewiesen)