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Identität der Sache nach Bescheidaufhebung

Lohnsteuer und AbgabenARD 5409/18/2003 Heft 5409 v. 12.6.2003

§ 200 Abs 2 BAO - Wurde eine Abgabe iSd § 200 Abs 1 BAO vorläufig festgesetzt, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der Ersatz der vorläufigen Festsetzung durch eine endgültige Festsetzung nach § 200 Abs 2 erster Satz BAO allein gegenüber dem vorläufig zur Abgabenleistung herangezogenen Abgabenschuldner oder allenfalls gegenüber dessen Rechtsnachfolger erfolgen kann, keinesfalls aber gegenüber einem Dritten - mag dieser auch als Gesamtschuldner in Betracht kommen.

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