§ 200 Abs 2, § 299 BAO idF vor BGBl I 2002/97 - Durch die Erlassung eines Bescheides nach § 200 Abs 2 BAO, mit dem der vorläufige Abgabenbescheid zu einem endgültigen erklärt wird, scheidet der vorläufige Abgabenbescheid aus dem Rechtsbestand aus. Mit dem Bescheid, mit dem der vorläufige Bescheid zum endgültigen erklärt wird, wird zudem der Inhalt des vorläufigen Bescheides übernommen; ein solcher Bescheid über die Endgültigerklärung ist so zu sehen, als enthielte er nicht nur die Endgültigerklärung, sondern auch eine dem vorangegangenen Sachbescheid entsprechende unveränderte Sacherledigung.