§ 1336 Abs 2 ABGB - Eine vereinbarte Konventionalstrafe ist vom Richter zu mäßigen, wenn sie vom Schuldner „als übermäßig erwiesen“ wird. Für die Frage des Ausmaßes einer solchen Mäßigung sind stets die Umstände des konkreten Einzelfalls entscheidend, wobei das primäre Mäßigungskriterium eine im Verhältnis zur Konventionalstrafe geringfügige Schadenshöhe darstellt. Dabei bildet der wirkliche Schaden die Untergrenze der Mäßigung. Daneben hat auch eine Abwägung der beiderseitigen Interessen stattzufinden. Insbesondere sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, vor allem die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, zu berücksichtigen.