§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Bei einer Änderungskündigung ist vorweg zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer die Annahme des Angebotes des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeits- und Entgeltbedingungen zumutbar ist. Ist dies der Fall, liegt in der Kündigung wegen Nichtannahme dieses Angebotes keine soziale Beeinträchtigung. Eine für die Sozialwidrigkeit einer Kündigung notwendige Beeinträchtigung wesentlicher Interessen liegt dann vor, wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, dass sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne dass aber eine soziale Notlage oder eine Existenzgefährdung eintreten müsste.