§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Eine Änderungskündigung, die mit Sanierungsbedarf begründet wird, ist sozial ungerechtfertigt, wenn ihr Änderungsangebot neben Entgeltkürzungen auch Änderungen vorsieht, deren Sanierungseffekt nicht ersichtlich ist - wie etwa die Einführung einer bislang nicht vorgesehenen Vertragsstrafe oder die Unterwerfung unter eine „Arbeitsordnung“. Landesarbeitsgericht Köln/BRD 21.06.2002, 11 Sa 1418/01, Revision unzulässig. (Betriebs-Berater 2003/212, Heft 4)