§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Bei Anfechtung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit brachte die Arbeitnehmerin hier vor, dass sie beabsichtige, Kinder zu bekommen, und sich bei einem neuen Arbeitgeber vorweg erst einarbeiten müsse. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Kündigungsschutz nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG nur jenen Arbeitnehmern einen konkreten Arbeitsplatz erhalten soll, die darauf angewiesen sind, weil sie in angemessener Zeit keinen gleichwertigen Arbeitsplatz finden können.