§ 5 Abs 1 Z 8, § 53a Abs 3 ASVG - Steht ein Versicherter neben seinem Beschäftigungsverhältnis als Rechtsanwaltsanwärter nur in einem weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis, unterliegt er hinsichtlich seiner geringfügigen Beschäftigung mangels Vorliegens einer Vollversicherung nicht der Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 53a Abs 3 ASVG.