§ 4 Abs 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG - Übt ein Dienstnehmer Tätigkeiten zu ein und demselben Dienstgeber sowohl im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses als auch auf Grundlage eines Werkvertrages aus, ist zur Beurteilung der Versicherungspflicht der gesamten Tätigkeit zu ermitteln, ob die beiden Tätigkeitsbereiche in enger zeitlicher und sachlicher Verschränkung zueinander stehen und ob in diesem Fall die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers überwiegen.