§ 5 Abs 1 Z 8, § 7 Z 1 lit e ASVG - Unselbständig tätige Rechtsanwälte waren von Beginn der Möglichkeit dieser Ausübungsform bis zum In-Kraft-Treten des § 5 Abs 1 Z 14 ASVG idF BGBl I 2001/99 mit 1. 8. 2001 sowohl in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG versichert als auch Pflichtmitglieder der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammern. Diese Mehrfachversicherung wurde erst durch die Ausnahme von der Vollversicherung mit BGBl I 2001/99 aufgehoben.