§ 82 lit b GewO - Allein der Führerscheinentzug für 13 Monate rechtfertigt eine Entlassung eines Arbeitnehmers nicht, dessen eigentliche dienstvertragliche Aufgabe nicht das Lenken von Kfz ist. Beim Entzug des Führerscheins ist darauf abzustellen, ob das Lenken von Fahrzeugen eine durch den Dienstvertrag bedungene Aufgabe ist. Kann der Arbeitnehmer seinen Aufgaben ohne wesentliche Beeinträchtigung auch ohne Führerschein nachkommen, ist dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung zumutbar und die Entlassung ungerechtfertigt.