( § 165 Abs 4 FinStrG ) Maßgebend für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages ist die Kenntnis des Abgabepflichtigen oder des Vertreters vom Beweismittel und nicht erst die schriftliche Protokollsausfertigung. VwGH 25.09.2001, 98/14/0204. (Beschwerde abgewiesen)