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§ 165 Abs 4 FinStrG

ARD 5366/33/2002 Heft 5366 v. 17.12.2002

( § 165 Abs 4 FinStrG ) Maßgebend für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages ist die Kenntnis des Abgabepflichtigen oder des Vertreters vom Beweismittel und nicht erst die schriftliche Protokollsausfertigung. VwGH 25.09.2001, 98/14/0204. (Beschwerde abgewiesen)

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