( § 165 Abs 1 FinStrG, § 303 BAO ) Anklageschriften und Strafurteile können von vornherein keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellen, da unterschiedliche Beweiswürdigungen durch Behörden bzw. Gerichte oder verschiedene rechtliche Beurteilungen eines Sachverhaltes weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel darstellen. Auch bei einem „Rechenfehler“ der Finanzstrafbehörde handelt es sich um eine behördliche Beurteilung, die für sich weder eine Tatsache noch ein Beweismittel darstellen kann. VwGH 25.09.2001, 98/14/0204. (Beschwerde abgewiesen)