( § 1 Z 1 KGEG idF vor BGBl I 2002/40 ) Die Beschränkung des Anspruches auf Kriegsgefangenenentschädigung auf jene Kriegsgefangene, die im Verlauf des 2. Weltkrieges in mittelost- oder osteuropäischen Staaten inhaftiert waren, verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz.
VfGH 08.03.2002, G 308/01 G-312/01