( Art 132 B-VG, § 254 Abs 1 FinStrG ) Unter den in Art 132 B-VG nicht näher umschriebenen Begriff der „Finanzstrafsachen“ fallen nicht nur die Finanzstrafsachen des Bundes, sondern auch das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht, das gemäß § 254 Abs 1 FinStrG nicht nach dem Finanzstrafgesetz, sondern nach dem VStG zu vollziehen ist (vgl. VwGH 22. 3. 1996, 95/17/0450, ARD 4783/7/96). Es ist daher grundsätzlich zulässig, die Verletzung der Entscheidungspflicht vor dem VwGH für landesgesetzliche Abgabenstrafsachen betreffende Angelegenheiten geltend zu machen. VwGH 04.07.2001, 97/17/0133, 98/17/0017. (Verfahren eingestellt)