( § 39 Abs 2 Z 6 VwGG, Art 6 Abs 1 MRK ) In Abgabenangelegenheiten ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter dem Aspekt des Art 6 Abs 1 MRK nicht erforderlich, da Abgabenangelegenheiten nicht „civil rights“ betreffen. VwGH 22.11.1999, 99/17/0174. (Bescheid aufgehoben)