( § 19, § 20 Abs 1 KO, § 1440 ABGB ) Die Aufrechnung ist nach § 20 Abs 1 KO zwingend ausgeschlossen, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist. Wurde die Verpflichtung hingegen vor Konkurseröffnung - wenn auch nur bedingt - begründet, kann aufgerechnet werden. Wurde einem mehrseitigen Treuhänder der Treuhandbetrag mit dem Auftrag übergeben, aus ihm die Lastenfreistellung der Kaufliegenschaft vorzunehmen und den Restbetrag nach Sicherung der Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers an den Verkäufer auszubezahlen, ist schon nach dem Inhalt der Treuhandvereinbarung und der darin enthaltenen Zweckwidmung eine Aufrechnung des Treuhandbetrags mit Honorarforderungen des Treuhänders gegen den Käufer, die nicht mit dem Treuhandverhältnis in Zusammenhang stehen, ausgeschlossen. Auch wenn der Masseverwalter nach dem Konkurs des Käufers von dem noch nicht vollständig erfüllten Kaufvertrag zurückgetreten ist, kann der Treuhänder seine vor Konkurseröffnung entstandenen Honorarforderungen gegen den Käufer nicht mit dem Anspruch der Masse auf Rückzahlung des Treuhandbetrags aufrechnen. Der Rückzahlungsanspruch der Masse gegen den Treuhänder entstand erst durch den Rücktritt des Masseverwalters vom Kaufvertrag, nicht schon - auch nicht seinem „Kern“ nach - vor Konkurseröffnung. Erst der Rücktritt des Masseverwalters führte zur Beendigung der Treuhandbindung und zum Entstehen des Rückforderungsanspruchs. Eine Aufrechnung ist somit nach § 20 Abs 1 KO ausgeschlossen. OGH 18.04.2002, 6 Ob 16/02z.