( § 25 KO idF BGBl 1994/153, § 15 MSchG, § 29 AngG ) Eine Arbeitnehmerin erhält Kündigungsentschädigung für die Zeit nach ihrem Karenzurlaub, wenn sie bereits vor ihrem Austritt nach § 25 Abs 1 Z 1 KO idF BGBl 1994/153, ARD 4539/22/94, mit ihrem Arbeitgeber einen Karenzurlaub nach § 15 MSchG vereinbart hat; eine - wie im vorliegenden Fall - nach außen nicht artikulierte Absicht, Karenzurlaub später in Anspruch nehmen zu wollen, genügt dazu nicht. Nur bei Vorliegen einer entsprechenden Karenzurlaubsvereinbarung kann der Masseverwalter das Dienstverhältnis gemäß § 15 Abs 4 MSchG erst nach Ablauf von 4 Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfrist beenden und die Arbeitnehmerin hat insofern einen Ersatzanspruch nach § 29 AngG. OGH 16.05.2002, 8 ObS 297/01m.