( § 19, § 20 KO ) Die Beweislast , dass eine Aufrechnung trotz Vorhandensein der Erfordernisse des bürgerlichen Rechts nicht eingetreten sei, trifft den Masseverwalter ; lediglich hinsichtlich der Ausnahmefälle, in denen die Aufrechnung doch zulässig ist, trifft sie den aufrechnenden Gläubiger. Daher liegt eine rechtswirksame Aufrechnung einer Bank und Gläubigerin mit einer Gutschrift des Gemeinschuldners vor, wenn es durchaus möglich ist, dass die Einbuchung einer Gutschrift am Konto des Gemeinschuldners noch innerhalb der Geschäftszeiten der Bank erfolgt, die Bank die Aufrechnung am selben Tag vornimmt und die Konkurswirkungen erst am nächsten Tag eintreten. Selbst wenn man annimmt, dass die Gutschrift eines Zugangs an den Gemeinschuldner bedarf, ist dieser anzunehmen, wenn die Gutschrift von der Bank in einem elektronischen Medium gespeichert wird und vom Gemeinschuldner jederzeit abgerufen werden kann. OGH 06.05.2002, 2 Ob 95/02p.