( § 1 Abs 1 Z 1, § 2 Abs 1 GrEStG ) Bei der Umwandlung von Stockwerkseigentum an einer Liegenschaft in Wohnungseigentum handelt es sich um einen grunderwerbsteuerpflichtigen Tauschvorgang, auch wenn es im Wesentlichen zu keinen Änderungen der Nutzung der realen Teile der Liegenschaft gekommen ist.
VwGH 18.06.2002, 2001/16/0409