( § 4 GrEStG ) Im Allgemeinen ist wegen des Globalcharakters von Scheidungsvergleichen eine Gegenleistung nicht zu ermitteln, im Einzelfall kann dies aber durchaus möglich sein. Da im vorliegenden Fall die im Vergleich genannten Leistungen betreffend wechselseitige Liegenschaftsübertragungen mit Übernahme der Rückzahlungsverpflichtung von Pfandrechten und Darlehen jeweils eindeutig konkretisiert sind, einander als Gegenleistung zugeordnet werden können und der geschiedene Ehemann der Abgabepflichtigen ausdrücklich erklärt hat, welcher Teilbetrag von der Ausgleichszahlung des Vergleiches auf den Liegenschaftsausgleich entfiel, war als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht der Einheitswert heranzuziehen, sondern von einem Liegenschaftstausch mit jeweils bewertbaren Leistungen und Gegenleistungen auszugehen. VwGH 09.08.2001, 2001/16/0358. (Beschwerde abgewiesen)