( § 1 Abs 3 Z 4 GrEStG, §§ 12 ff. UmgrStG ) Im vorliegenden Fall stehen die Geschäftsanteile an einer GmbH im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter einer Personengesellschaft. Dieses Sonderbetriebsvermögen wird gemeinsam mit den Gesellschafteranteilen in die GmbH miteingebracht. Dadurch würde die übernehmende GmbH unzulässigerweise eigene Geschäftsanteile erwerben, weshalb im Einbringungsvertrag folgende Formulierung enthalten ist: „Damit der durch den Einbringungsvorgang bewirkte Erwerb eigener Anteile der GmbH im Sinn von § 81 GmbHG zulässig wird, kehrt die GmbH gleichzeitig, sohin Zug um Zug bei Einbringung, diesen Anteil an den Einbringenden aus und schleust ihn in steuerlicher Sicht an diesen sofort durch, sodass dieser den bereits von ihm bislang zivilrechtlich im Eigentum gehaltenen Geschäftsanteil erhält, ohne dass es hiezu einer Abtretungsvereinbarung bedarf.“ Dieser Erwerb eigener Anteile führt dazu, dass für den gedanklichen Zeitraum zwischen Sacheinlage und Auskehrung der eigenen Anteile der Tatbestand des § 1 Abs 3 Z 4 GrEStG verwirklicht wird und daher gemäß § 4 Abs 2 Z 3 GrEStG iVm § 6 Abs 1 lit b GrEStG die Steuer vom 3fachen Einheitswert zu erheben ist. BMF 19.02.2002.