( § 2 DHG ) Schreibt der Leiter eines Gemeinde-Seniorenheimes in zahlreichen Fällen den Pfleglingen und deren Angehörigen entgegen dem Aufwand an Pflegeleistungen (Pflegestufen) im Pflegegutachten keine oder zu geringe Pflegegebühren vor, schädigt er die Gemeinde um die nicht eingehobenen Differenzbeträge. Bei der Ermittlung des vom Arbeitnehmer tatsächlich zu leistenden Ersatzes ist der an sich gebührende Schadenersatz um die Mitverschuldensquote (hier: Fehlen einer effektiven Kontrollmöglichkeit des Heimleiters infolge der Personalunion von Pflegeleiter und Verwaltungsdirektor) zu kürzen und erst dann zu entscheiden, wie weit dieser Ersatz dann noch zu kürzen ist. OGH 24.01.2002, 8 ObA 312/01t.