( § 2 DHG ) Macht ein Arbeitgeber Ansprüche nach dem DHG gegen einen Arbeitnehmer geltend, hat er den erlittenen Schaden, die Kausalität der Handlung des Arbeitnehmers und dessen Verschulden, d.h. das Vorliegen einer objektiven Sorgfaltsverletzung, zu beweisen. Versucht ein vom Geschäftsführer nach seiner Kündigung zur Ausfolgung des ihm überlassenen Werkzeuges aufgeforderter Arbeitnehmer vergeblich diesen oder seinen unmittelbaren Vorgesetzten zwecks Terminvereinbarung für die Rückgabe des Werkzeuges zu erreichen, weshalb er das Werkzeug in der Folge auf Anweisung der Sekretärin an einen Arbeitskollegen übergibt und sich von diesem die Übernahme bestätigen lässt, kann darin keine objektive Sorgfaltswidrigkeit gesehen werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Sekretärin vom innerbetrieblichen Organisationsablauf her eine derartige Anweisung nicht erteilen hätte dürfen und der das Werkzeug übernehmende Arbeitskollege zur Übernahme nicht befugt gewesen ist. Wird in der Folge festgestellt, dass Teile des Werkzeuges fehlen, kommt ein Ersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer mangels Verschuldens nicht in Betracht. OLG Wien 28.08.2002, 10 Ra 242/02k, Revision unzulässig.