( § 1325 ABGB ) Bei der Berechnung des Geldersatzes für Pflegeleistungen von Angehörigen eines Verletzten ist von dem Zeitbedarf für tatsächlich erbrachte Pflegeleistungen auszugehen. Zu berücksichtigen ist jene Zeit, die der pflegende Angehörige sonst außer Haus als Freizeit verbringen würde, nicht aber jene Zeit, in der die Pflegeperson jedenfalls auch sonst beim Verletzten anwesend wäre (insbesondere während der Nacht und während der Hausarbeit). Die Höhe des Ersatzanspruchs ergibt sich aus den Kosten, die für professionelle Hilfskräfte bei gleichem Zeitbedarf aufgewendet werden müssten. OGH 20.06.2002, 2 Ob 99/02a.