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§ 18 Tir. NaturschutzG

ARD 5360/29/2002 Heft 5360 v. 26.11.2002

( § 18 Tir. NaturschutzG ) Unter dem Begriff der naturschutzabgabepflichtigen „Inanspruchnahme der Natur“ durch ein Vorhaben, für das eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde, ist auch das „Entschärfen eines Steilhanges“ im Zuge der Errichtung einer Schipiste zu verstehen, auch wenn dieses Projekt als bloße Veränderung des bisherigen Zustandes zu einer geringeren Belastung der Natur führen würde, als sie zuvor bestanden hat. VwGH 22.11.1999, 93/17/0121. (Beschwerde abgewiesen)

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