( § 18 Abs 3 lit a Tir. NaturschutzG ) Kies und Schotter sind auch bei „Verunreinigung“ durch Vermengung mit Holz, Müll oder Plastik mineralische Rohstoffe iSd § 18 Abs 3 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 1997, für deren maschinellen Abbau eine Naturschutzabgabe zu entrichten ist. Der naturschutzrechtliche Bescheid, mit dem die Bewilligung für den Abbau mineralischer Rohstoffe erteilt wurde, enthält auch den Abspruch über das Ausmaß des Abbaus von mineralischen Rohstoffen und ist Voraussetzung für das Entstehen des Abgabenanspruches. Die Abgabenbehörde ist bei der Vorschreibung der Naturschutzabgabe an einen solchen Bescheid und an die festgesetzte Abbaumenge für die Bemessungsgrundlage des Abgabenbescheides gebunden. VwGH 26.02.2001, 99/17/0379, 99/17/0380. (Beschwerden abgewiesen)