( § 18 Abs 3 lit c Tir. NaturschutzG ) In § 18 Abs 3 lit c Tiroler Naturschutzgesetz sind jene naturschutzrechtlich bewilligungspflichtigen Vorhaben festgelegt, die eine Abgabenpflicht auslösen, d.h. im Fall der Bewilligung eines solchen Vorhabens ist die Naturschutzabgabe einzuheben. Auch im Fall der rechtskräftigen Bewilligung des Ausbaus einer bereits genehmigten Sportanlage ist dieser Tatbestand verwirklicht. Abgabentatbestand ist ausschließlich die Rechtskraft eines naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides für eines der in § 18 Abs 3 Tir. NaturschutzG angeführten Vorhaben; ob eine „nachhaltige und langfristige Beeinträchtigung oder Inanspruchnahme der Natur“ gegeben ist, ist in diesem Fall nicht mehr zu prüfen. VwGH 04.07.2001, 2000/17/0016. (Beschwerde abgewiesen)